Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass Heizkessel nach 30 Jahren erneuert werden müssen. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Welche Heizkessel im Jahr 2018 raus müssen und welche nicht erfahren Sie hier: Für Hauseigentümer mit einem Heizkessel des Baujahres 1988 und älter besteht in diesem Jahr die Pflicht den Heizkessel erneuern zu lassen. So sieht es die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor.
Die Austauschpflicht gilt für Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 Kilowatt.
Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden!
Das Baujahr des Kessels kann dem Schornsteinfegerprotokoll entnommen werden. Je nach Hersteller ist auch auf dem Typenschild des Kessels das Baujahr ausgewiesen (Metallschild oder Aufkleber auf dem Heizkessel).
Bezüglich der Austauschpflicht sollte in jedem Fall mit dem zuständigen Schornsteinfeger gesprochen werden.
Ausnahmen:
Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen und dürfen weiter betrieben werden.
Auch Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die schon vor dem 01. Februar 2002 das Haus bzw. die Wohnung selbst bewohnt haben sind von der Austauschpflicht befreit.
Die Pflicht zum Austausch des Kessels betrifft lediglich Eigentümer die nach dem 01. Februar 2002 das Gebäude erworben haben. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt 2 Jahre.