Erstellung von Energieausweisen für Wohn-und Nichtwohngebäuden
Jeder, der ein Haus oder eine Wohnung verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen will, braucht einen Energieausweis.
Ohne geht es nicht mehr – Energieausweise für Immobilien sind Pflicht
Der Energieausweis umfasst in der Regel 5 Seiten und dokumentiert den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes. Die Ausweise enthalten Vorschläge zur energetischen Verbesserung des Gebäudes.
Es gibt 2 Varianten von Energieausweisen (Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis)
Eigentümer können nur eingeschränkt zwischen beiden Ausweisen wählen!
Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1.11.1977 ist der Bedarfsausweis in der Regel Pflicht.
Ausnahme: Sofern das Gebäude nachträglich modernisiert wurde, kann auch ein Verbrauchsausweis erstellt werden.
Für alle anderen Gebäude gilt: Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis wird auf der Grundlage der energetischen Qualität eines Gebäudes erstellt.
Berücksichtigt werden:
- Die energetische Qualität aller Bauteile der beheizten Gebäudehülle ( z.B. Wände, Kellerdecke, Dach, Fenster, Türen)
- Das beheizte Volumen des Gebäudes
- Die energetische Qualität der Heizungsanlage
Die Berechnung des sogenannten Energieverbrauchskennwerts erfolgt auf der Basis einer technischen Analyse der energetischen Eigenschaften der Bauteile eines Gebäudes und der Heiztechnik.
Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis wird auf der Grundlage der vorhandenen Energieverbräuche der Gebäudenutzer für Heizung und Warmwasser in den letzten drei Jahren erstellt.
Berücksichtigt werden:
- Die Energieverbräuche für Heizung und Warmwasser der letzten 3 Jahre
- Die beheizte Nutzfläche des Gebäudes
- Das Klima
Die Berechnung des sogenannten Energieverbrauchskennwerts erfolgt in diesem Fall auf der Grundlage der Heizkostenabrechnung und der beheizten Nutzfläche.
Energieausweis und Immobilienanzeigen
Angaben aus dem Energieausweis müssen auch in Immobilienanzeigen (z.B. Zeitungen oder Internetportale) auftauchen.
Genannt werden muss:
- die Art des Energieausweises(Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
- bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse
Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
Verstöße gegen die Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
Das Sachverständigenbüro Denis Simicic aus Wipperfürth erstellt rechtsgültige Energieausweise auf Grundlage der aktuellen Energieeinsparverordnung sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude.